TJPG-Check: Meldepflicht und Frist prüfen
Mit unserem TJPG-Check finden Sie in wenigen Minuten heraus, ob Ihr Unternehmen eine Meldung an das Schweizerische Transparenzregister vornehmen muss und bis wann diese einzureichen ist. Beantworten Sie dazu einfach einige Fragen zu Ihrem Unternehmen und erhalten Sie direkt eine erste Einschätzung Ihrer Meldepflicht.
Unterstützung beim Transparenzregister durch Truvag
Wir empfehlen Ihnen, die Meldung frühzeitig anzugehen. Erfahrungsgemäss benötigt vor allem die saubere Abklärung der Beteiligungsverhältnisse etwas Zeit.
Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Sie: Wir klären die wirtschaftlich berechtigten Personen ab, erstellen das erforderliche Verzeichnis, erledigen die Meldung und dokumentieren alles nachvollziehbar in Ihren Akten. Melden Sie sich unter tjpg@truvag.ch oder direkt bei unseren Fachpersonen.
Ein vom Bund geführtes, nicht öffentliches Register, in welches juristische Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen.
Nein. Grundsätzlich besteht die Meldepflicht für AGs, GmbHs, Genossenschaften, ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz (z.B. Zweigniederlassung, Betriebsstätte, Grundbesitz) und Rechtseinheiten der kollektiven Kapitalanlage. Nicht meldepflichtig sind unabhängig von ihrer Rechtsform Vorsorgeeinrichtungen nach BVG und AHV-/IV-Gesetzgebung. Ebenfalls Ausnahmen bestehen für Gesellschaften, die börsenkotiert oder zu mind. 75 % von einer börsenkotierten Gesellschaft kontrolliert werden oder Gesellschaften, die zu mind. 75 % vom Bund, Kantonen oder Gemeinden kontrolliert werden.
Jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mind. 25 % des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert. Erfüllt keine Person diese Kriterien, ist das oberste Leitungsorgan (CEO, Verwaltungsratspräsident, Vorsitzender der Geschäftsführung etc.) zu melden.
Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 eine Handelsregistermutation, löst der Handelsregistereintrag eine 30-tägige Meldefrist aus. Erfolgt keine Handelsregistermutation hängt die Frist von der Art der Revision ab. Zur ordentlichen Revision verpflichtete Gesellschaften müssen bis zum 31.12.2026 (AGs) bzw. 31.01.2027 (andere Rechtseinheiten) die Meldung vornehmen. Gesellschaften mit eingeschränkter Revision müssen bis zum 28.02.2027 (AGs) bzw. 31.03.2027 (andere Rechtseinheiten). Gesellschaften mit einem Opting-Out (Verzicht auf Revisionsstelle) müssen ebenfalls bis zum 31.03.2027 ihre Meldung vornehmen. Für einfache Verhältnisse (juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind) gilt ein vereinfachtes Verfahren und eine Meldefrist bis zum 30.09.2028. Wir empfehlen jedoch allen, eine Meldung bis spätestens 31.03.2027 vorzunehmen.
Ändern sich durch Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse die wirtschaftliche Kontrolle und entstehen dadurch neue wirtschaftlich berechtigte Personen oder fallen Personen als wirtschaftlich berechtigte weg, sind Änderungen im Transparenzregister ebenfalls zu melden. Für Änderungen gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Kenntnis der Änderung.
Die Meldungen können online über www.easygov.swiss vorgenommen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt werden bestimmte Meldungen auch über die Handelsregisterämter vorgenommen werden können. Hier stehen die technischen Entwicklungen jedoch noch aus.