Darlehen an nahestehende Personen und verdeckte Gewinnausschüttungen – rechtliche und steuerliche Risiken

Darlehen an Organe (z. B. Verwaltungsrat), Aktionärinnen, Aktionäre, Tochtergesellschaften oder andere nahestehende Personen (z. B. Schwestergesellschaften) sind in Familienunternehmen und Konzernen verbreitet. Oft werden sie aus praktischen oder liquiditätsbezogenen Gründen gewährt. Genau hier entstehen jedoch Risiken, weil Konditionen nicht immer so festgelegt werden, wie es unter unabhängigen Dritten üblich wäre.

Publiziert: Oktober 2026

Grundsätzlich sind solche Darlehen zulässig. Entscheidend ist das Marktüblichkeitsprinzip. Es verlangt, dass Zinssatz, Rückzahlung, Sicherheiten und Bonität so ausgestaltet sind, wie es eine unabhängige Bank oder ein Dritter unter vergleichbaren Bedingungen verlangen würde. In der Praxis entstehen Probleme häufig nicht durch Absicht, sondern durch fehlende Dokumentation oder lange nicht überprüfte Altverhältnisse. Mündliche Absprachen oder «historisch gewachsene» Konten führen dabei besonders oft zu Beanstandungen in Revision oder Steuerprüfung.

Eng damit verbunden sind verdeckte Gewinnausschüttungen (geldwerte Leistungen). Sie liegen vor, wenn Gesellschafter oder nahestehende Personen Vorteile erhalten, die einem unabhängigen Dritten nicht gewährt würden. Wirtschaftlich handelt es sich um verdeckte Gewinnverwendungen ausserhalb einer formellen Dividende. In Familienunternehmen verschwimmt dabei oft die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Interessen.

Typische Fälle sind überhöhte Löhne oder Spesen, nicht marktgerechte Zinssätze, private Kosten über die Gesellschaft, Verkäufe unter dem Marktpreis oder gewährte Darlehen an Inhaber oder Aktionäre, bei denen von vornherein weder eine Rückzahlung geplant noch möglich ist. Auch konzerninterne Verrechnungen oder Transferpreise können eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn sie nicht dem Marktüblichkeitsprinzip entsprechen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind handels- und steuerrechtlich problematisch. Die steuerlichen Folgen sind erheblich. Solche Leistungen werden als geldwerte Vorteile behandelt (quasi wie eine Dividendenausschüttung) und führen bei den Gesellschaften häufig zu Gewinnsteuerkorrekturen (Aufrechnung bei den Gewinnsteuern). Zudem müsste von Seiten Gesellschaft auf den entsprechenden Leistungen Verrechnungssteuer in der Höhe von 35% abgerechnet werden. Die Erträge unterliegen bei den Aktionären und Gesellschaftern der Einkommenssteuer.

Hinzu kommt, dass die steuerliche Beurteilung nicht zwingend mit der handelsrechtlichen identisch ist. Dadurch entstehen in der Praxis oft zeitliche und finanzielle Abweichungen zwischen Handels und Steuerrecht.

Zentral aus handelsrechtlicher Sicht ist auch das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR. Es schützt das Gesellschaftskapital davor, dass Einlagen (z. B. Aktienkapital) direkt oder indirekt an Aktionäre zurückfliessen. Deshalb ist zu prüfen, ob Darlehen an Organe, Aktionärinnen, Aktionäre, Tochtergesellschaften oder andere nahestehende Personen durch frei verfügbares Eigenkapital gedeckt sind und gleichzeitig zu marktüblichen Bedingungen ausgestaltet wurden.

Fehlt diese Grundlage, kann eine unzulässige Kapitalrückzahlung vorliegen. Im Weiteren verstösst die verdeckte Gewinnausschüttung gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 717 Abs. 2 OR), wenn bestimmte Aktionärinnen und Aktionäre bevorzugt behandelt werden. Die Folgen reichen von Rückerstattungspflichten bis zu Schadenersatzansprüchen gegen die verantwortlichen Organe. 

Cash Pooling

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Cash Pooling in Konzernen. Es verbessert die Liquiditätssteuerung, führt aber dazu, dass einzelne Gesellschaften Risiken anderer Gruppengesellschaften mittragen. Deshalb sind klare vertragliche Regelungen, eine laufende Bonitätsüberwachung und eine ausgewogene Risikoverteilung zwingend erforderlich. Ohne diese Elemente kann auch hier eine unzulässige Begünstigung entstehen.

Fazit

Für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung ist entscheidend, dass solche Geschäfte laufend überwacht werden. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Darlehen zu marktüblichen Bedingungen ausgestaltet sind und die Interessen der Gesellschaft gewahrt bleiben. Werden Risiken nicht erkannt oder nicht dokumentiert, können persönliche Haftungsfolgen entstehen. Darlehen an nahestehende Personen sind somit nicht verboten, aber stark reguliert.

Für die Praxis empfiehlt sich eine konsequente Schriftlichkeit, regelmässige Überprüfung der Konditionen sowie eine frühzeitige Abstimmung mit Treuhand, Revision oder Steuerberatung. So lassen sich spätere Korrekturen, Steuerfolgen und Haftungsrisiken weitgehend vermeiden.

Ihre Kontaktpersonen

Jasmin Ursprung
Jasmin Ursprung
Fachleiterin Gemeinderevision

BSc Business Administration
dipl. Wirtschaftsprüferin
zugelassene Revisionsexpertin
CAS Verwaltungsrat

Christof Bättig
Christof Bättig
Mitglied Geschäftsleitung Truvag Revisions AG

Betriebsökonom FH
dipl. Wirtschaftsprüfer
zugelassener Revisionsexperte

Zahnarzt in Affoltern am AlbisProjekt-Software SchreinerERP & CAD Software für Unternehmen & SchreinerBüromöbel ZürichBrandingZahnarzt in Affoltern am AlbisSEO Agentur LuzernSpital Stellen Schweiz | Finden & Inserieren | FMH JobPhotovoltaik FassadeProduktions-Software SchreinerBüromöbel LuzernKalkulations-Software SchreinerJVA Justizvollzugsanstalt BostadelHolzbau Wohnungsbau Öffentliches Bauen Holzbau Holzbau Innenausbau Holzbau FassadenbauStreetfood VerpackungenBürogestaltung Luzern ZürichHolzglastrennwände