Mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers werden nämlich die Angehörigen von umfangreichen Nachlassverwaltungs- und den Teilungsarbeiten entlastet. Ein geeigneter Willensvollstrecker bereitet anstelle der Erben gemäss den Bestimmungen des Erblassers die Teilung des Nachlasses vor und kann als Fachperson die Erben kompetent beraten. Entstehen unter den Erben Streitigkeiten, greift er schlichtend ein und erarbeitet kompromissfähige Lösungen. Wird kein Willensvollstrecker eingesetzt, haben die Erben gemeinsam und einstimmig den Willen des Erblassers zu vollziehen.
In welchen Fällen ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfohlen?
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist ein hilfreiches Instrument der Nachlassplanung, insbesondere bei komplexen Konstellationen kann eine neutrale Person wertvolle Dienste leisten. Beispielsweise bei:
- Unerfahrenheit der Erben
- Minderjährigen oder verbeiständeten Erben
- Erben, die im Ausland wohnhaft sind
- Vorhandensein von eigenen Unternehmen oder Grundstücken
- Erwartung von Uneinigkeit oder Streit unter den Erben
- Umfangreichen Vermögensverhältnissen
- Komplexe Familiensituationen (z.B. kontaktlose Erben)
- Vermögenswerten im Ausland
Stellenbeschreibung eines Willensvollstreckers
Die Aufgaben eines Willensvollstreckers sind im Gesetz in Art. 517f.ZGB geregelt. Er hat insbesondere die Erbschaft zu verwalten, Massnahmen zu treffen damit das Vermögen bis zur Teilung nicht geschmälert wird, Schulden des Erblassers zu bezahlen und die Teilung durchzuführen. Massgeblich für die Abwicklung des Nachlasses sind die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung. An die Weisungen der Erben ist er nicht gebunden. Trotzdem ist ein vom Willensvollstrecker erarbeiteter Teilungsvorschlag von allen Erben einstimmig zu akzeptieren. Sind die Erben sich uneinig, kann die Teilung nur mittels Klage beim Zivilrichter durchgesetzt werden. Bei allen Entscheidungen untersteht der Willensvollstrecker der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde (Kanton Luzern: Teilungsbehörde am Wohnsitz des Erblassers).
Entschädigung für Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit. Dazu eignet sich i.d.R. ein Honorar nach dem geleisteten Zeitaufwand am besten. Beim Stundenansatz kann der Umfang und die Dauer des Mandates, die Höhe des Nachlasses, die Komplexität der Arbeit und die mit der Aufgabe verbundene Verantwortung berücksichtigt werden.
Wer eignet sich zur Einsetzung als Willensvollstrecker?
Mit der Vollstreckung seines letzten Willens kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Klausel in einem Erbvertrag) eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen. Die eingesetzte Person sollte fachlich kompetent, neutral und unabhängig sein. Denn die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker kann zu belastenden Interessenskonflikten führen.
Nicht selten ziehen sich komplexe Erbteilungen über Jahre hinweg, weshalb die Ernennung einer juristischen Person (z.B. Treuhandgesellschaft) sinnvoll sein kann. Dadurch wird gewährleistet, dass sowohl im Todeszeitpunkt als auch nach Jahren eine geeignete Person für die Ausübung des Amtes zur Verfügung steht. Die Erben profitieren zudem davon, dass bei einer Treuhandgesellschaft i.d.R. verschiedenste Fachspezialisten, z.B. aus dem Steuer- oder Immobilienbereich verfügbar sind, so dass bei Bedarf alle Dienstleistungen aus einem Haus bezogen werden können.