Ausserbilanzgeschäfte beinhalten u.a. folgende Sachverhalte:
Nicht bilanzierte, kaufvertragsähnliche Leasinggeschäfte und Mietverträge
Art.959c Absatz 2 Ziffer 6 OR
Zu diesen Geschäften gehören Leasinggeschäfte sowie langfristige Mietverträge, welche nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können. Im Anhang der Jahresrechnung sind die gesamten am Bilanzstichtag noch geschuldeten Verpflichtungen aus solchen Verträgen auszuweisen. Es gibt allerdings Verpflichtungen, welche weder zu bilanzieren noch im Anhang offenzulegen sind. Dabei handelt es sich einerseits um Geschäfte und Verträge mit einer Gesamt- oder Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, andererseits um solche, die innerhalb von 12 Monaten ab Bilanzstichtag gekündigt werden können. Zu diesen gehören beispielsweise unterjährige Arbeits- und Mietverträge sowie Bestellungen.
Für Verbindlichkeiten Dritter bestellte Sicherheiten
Art.959c Absatz 2 Ziffer 8 OR
Zu diesen Rechtsgeschäften gehören insbesondere:
- Bürgschaften
- Pfandbestellungen (z.B. Grundpfand und Faustpfandrechte, sofern sie als Sicherheit für Verpflichtungen eines Dritten dienen, wie z.B. für einen Bankkredit eines Tochterunternehmens oder eines Kunden)
- Sicherungszessionen (Abtretung einer Forderung an den Kreditgeber des Dritten)
- Garantieverpflichtungen (z.B. Dividendengarantie einer Muttergesellschaft gegenüber Drittaktionärinnen und Drittaktionären einer Tochtergesellschaft)
- Verpflichtungen aus Patronatserklärungen
Aufgrund des Wortlautes des Gesetzes ist der Gesamtbetrag der vollen Haftungssumme dieser Sicherungsgeschäfte in einem Betrag im Anhang auszuweisen. Es kann jedoch zweckmässig sein, den Gesamtbetrag je Art des Sicherungsgeschäftes anzugeben. Dadurch besteht für den Leser der Jahresrechnung die Möglichkeit, sich ein zuverlässiges Urteil zu bilden.
Eventualverbindlichkeiten
Art.959c Absatz 2 Ziffer 10 OR
Als Eventualverbindlichkeiten gelten rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann. Eventualverbindlichkeiten haben wirtschaftlich den gleichen Hintergrund wie Rückstellungen. Dabei handelt es sich um sämtliche am Bilanzstichtag bestehende und erkennbare Risiken und Lasten, welche aufgrund von rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen eingegangen wurden. Dies können z.B. Garantieverpflichtungen, Solidarschuldverhältnisse, Bürgschaften, Konventionalstrafen, Verluste aus Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Rücknahmeverpflichtungen oder auch offene Rechtsstreitigkeiten und Prozessrisiken sein. Im Gegensatz zu den buchungspflichtigen Rückstellungen sind Eventualverbindlichkeiten lediglich im Anhang offenlegungspflichtig, da die Eintrittswahrscheinlichkeit eines verpflichtenden Ereignisses erheblich tiefer eingeschätzt wird, oder – trotz Bestehen eines verpflichtenden Ereignisses – die Höhe des Mittelabflusses nicht verlässlich abschätzbar ist. Bei der Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Mittelabflusses kann das folgende Schema hilfreich sein. Dieses zeigt auf, dass bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von unter 20% auf den Ausweis im Anhang der Jahresrechnung verzichtet werden kann.

Die im Anhang offenzulegenden Eventualverbindlichkeiten umfassen eine Umschreibung der rechtlichen oder faktischen Verpflichtung sowie den möglichen Umfang der Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag. Zudem sollte aufgeführt werden, weshalb eine Verpflichtung nicht als Rückstellung erfasst wurde und wie die Eintrittswahrscheinlichkeit beurteilt wird.
Fazit
Bei der Erstellung der Jahresrechnung ist es wichtig, sich Gedanken zu machen, ob rechtliche oder faktische Verpflichtungen eingegangen wurden, die nicht bilanziert sind. Bei Fragen, ob und in welcher Form Sachverhalte im Anhang offenzulegen sind, unterstützen wir Sie gerne.
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