Von welchen Steuereffekten wird bei PK-Einkäufen profitiert?
- Einkaufsbeträge dürfen vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
- Das gesamte PK-Guthaben unterliegt nicht der Vermögenssteuer
- Erträge auf dem PK-Guthaben sind steuerfrei
- Kapitalauszahlungen sind zum privilegierten Vorsorgetarif steuerbar, ungeachtet des übrigen Einkommens

Voraussetzungen für freiwillige PK-Einzahlungen
Damit freiwillig Kapital in die Pensionskasse einbezahlt werden kann, muss eine Beitragslücke vorhanden sein. Auf dem Vorsorgeausweis ist dieser Betrag meistens zu finden unter «Max. möglicher Einkauf von Beitragsjahren». An diesen Betrag sind weitere Vorsorgegelder aus der 2. Säule wie z.B. zusätzliche Freizügigkeitsguthaben anzurechnen. Bei (ehemals) Selbständigerwerbenden spielen auch die vorhandenen Guthaben der Säule 3a eine Rolle. Sollte aufgrund der Berechnung keine Lücke mehr vorhanden sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit Lohn- und/oder Vorsorgeplananpassungen solche Beitragslücken zu generieren.
Weiter ist zu beachten, dass alle WEF-Vorbezüge (Wohneigentumsförderung) vor einem freiwilligen Einkauf zurückzubezahlen sind.
Sind alle quantitativen Voraussetzungen für eine freiwillige Einzahlung gegeben, sind auch qualitative Einflussfaktoren zu überprüfen. Denn einfach davon auszugehen, dass freiwillig einbezahlte Beiträge im Todesfall dem Ehe- oder Lebenspartner, den Kindern oder übrigen Nachkommen zugutekommen, wäre blauäugig.
Die nachfolgenden Fragen können teilweise aus dem Vorsorgereglement beantwortet werden, vielfach sind aber detaillierte Abklärungen bei der Vorsorgeeinrichtung unumgänglich. Aufgrund unserer Erfahrung unterscheiden sich die Pensionskassen in diesen Bereichen stark.
Qualitative Aspekte vor einem Pensionskasseneinkauf:
- Wie vertraue ich dem schweizerischen 3-Säulen-System, insbesondere der 2. Säule?
- Wie solvent ist meine Pensionskasse (Deckungsgrad, Rentneranteil, Wertschwankungsreserven, Verwaltungskosten etc.)?
- Was passiert mit der Einkaufssumme bei Tod durch Krankheit oder Unfall? Kann der Betrag in Kapitalform bezogen werden oder ist dieser mindestens rentenbildend?
- Wie sieht die Situation im Invaliditätsfall aus?
- Ab wann und wie hoch wird die Einkaufssumme verzinst und werden die Zinsen im Todes- oder Invaliditätsfall ausbezahlt?
Es gibt Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkaufssummen im Falle von Tod oder Invalidität unfreiwillig verrenten. Das heisst, dass Kapitalbezüge nicht mehr möglich sind. Häufig sind die Vorsorgepläne so ausgelegt, dass die Leistungen aufgrund des versicherten Lohnes ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass die Hinterlassenen- oder Invaliditätsrente mit oder ohne Einkauf gleich hoch sind.
Weiter droht ein Kapitalverlust, wenn die Pensionskasse in Schieflage gerät. Gründe für eine (Teil-)Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung können Konkurs, Restrukturierungen oder Entlassungen von angeschlossenen Firmen sein. Ist in diesem Fall nur noch ein Deckungsgrad von beispielsweise 85% vorhanden, werden die Freizügigkeitsleistungen der Austretenden um 15% gekürzt. Der Deckungsgrad verschlechtert sich auch, wenn der technische Zinssatz gesenkt wird. Einige Pensionskassen rechnen immer noch mit technischen Zinssätzen von bis zu 2%.
Fazit
Einkäufe sind anlagetechnisch attraktiv, bergen jedoch unter Umständen gewisse Risiken. Haben Sie bereits freiwillige Beiträge in Ihre 2. Säule einbezahlt oder planen Sie solche? Gerne klären wir für Sie die Risiken ab und unterstützen Sie bei der Planung von Kapitaleinkäufen oder -bezügen.