Die Trennung von Betrieb und Immobilien ist bei der Nachfolgeregelung ein häufig auftretendes Thema. Einerseits möchte die Verkäuferschaft u.a. aus rentenplanerischen Überlegungen die Immobilien nicht veräussern. Andererseits ist es für die erwerbenden Nachfolger oft anspruchsvoll, zusätzlich zum Betrieb auch noch die Immobilien zu finanzieren.
Grundsätzlich sind drei Varianten zur Trennung möglich
Bei den drei Varianten handelt es sich um die Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft, die Spaltung auf eine Schwestergesellschaft und der Verkauf. Alle drei Varianten haben unterschiedliche Folgen, weshalb es wichtig ist, für die jeweilige Situation die beste Lösung zu finden.
Variante 1: Ausgliederung auf Tochtergesellschaft
ei der Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft überträgt eine Gesellschaft Vermögenswerte auf eine Tochtergesellschaft, an der sie sich beteiligt oder bereits beteiligt ist. Das heisst, dass der Betrieb auf eine Tochtergesellschaft übertragen wird und die Immobilie in der jetzigen Kapitalgesellschaft verbleibt.
PRO: Der Vorteil der Ausgliederung liegt darin, dass diese steuerneutral und somit auch ohne Handänderungssteuerfolgen durchgeführt werden kann – sofern einige Kriterien erfüllt sind wie z.B. der Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz und die Übertragung zu den massgebenden Gewinnsteuerwerten.
CONTRA: Der Nachteil der Ausgliederung liegt darin, dass eine fünfjährige Sperrfrist auf dem Verkauf der Anteile oder der auf die neue Tochtergesellschaft übertragenen Vermögenswert besteht. Während dieser Sperrfrist können die Anteile an der Tochtergesellschaft nicht ohne Steuerfolgen verkauft werden. Zudem kann bei einem Verkauf der Tochtergesellschaft nach Ablauf der Sperrfrist kein steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden, da als Verkäuferin der Betriebsgesellschaft die Immobiliengesellschaft auftritt.
Variante 2: Spaltung auf Schwestergesellschaft
Mittels Spaltung überträgt eine Gesellschaft Teile ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft gegen die Gewährung von Beteiligungsrechten. Die häufigste Variante der Spaltung ist die Abspaltung, bei welcher Vermögenswerte auf eine neue Gesellschaft übertragen werden, während die «alte» Gesellschaft bestehen bleibt.
PRO: Ein Vorteil der Spaltung liegt darin, dass es keine Sperrfrist gibt. Weiter können die verkaufenden AktionärInnen durch den Verkauf der operativen Gesellschaft grundsätzlich einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielen.
CONTRA: Ein Nachteil ist es, dass die Hürde für eine steuerneutrale Spaltung relativ hoch ist. So muss u.a. das sogenannte «doppelte Betriebserfordernis» erfüllt sein. Dies bedeutet, dass beide Kapitalgesellschaften nach der Spaltung einen Betrieb im Sinne des Steuerrechts weiterführen müssen. Das Halten und Verwalten von Immobilien stellt dabei regelmässig kein «Betrieb» dar. Falls das doppelte Betriebserfordernis nicht erfüllt werden kann, werden die stillen Reserven derjenigen Gesellschaft besteuert, welche das Betriebserfordernis nicht erfüllt (regelmässig die Immobiliengesellschaft).
Variante 3: Zivilrechtlicher Verkauf
Bei einem Verkauf werden Aktiven und Passiven an eine neu zu gründende Gesellschaft verkauft. Je nach Sachverhalt wird dabei entweder die Immobilie oder der Betrieb verkauft. Kriterien sind wiederum die Höhe der stillen Reserven auf dem Betrieb und auf der Immobilie sowie die allenfalls anfallende Handänderungssteuer bei einer Veräusserung der Liegenschaft (je nach Kanton). Rechtsgeschäfte unter Schwestergesellschaften müssen steuerrechtlich dem Drittvergleich standhalten. Daher muss ein Verkauf an die Schwestergesellschaft aus steuerrechtlicher Sicht zum Verkehrswert erfolgen. Dies hat zur Folge, dass die stillen Reserven der verkauften Aktiven und Passiven infolge Realisation mit der Gewinnsteuer erfasst werden.
PRO: Die Vorteile des zivilrechtlichen Verkaufs liegen darin, dass keine Sperrfristen bestehen.
CONTRA: Der Nachteil ist, dass wie vorangehend erwähnt, die stillen Reserven der verkauften Aktiven und Passiven der Gewinnsteuer unterlegt werden. Die übernehmende Gesellschaft kann die Aktiven künftig jedoch wieder steuerwirksam abschreiben, womit die Besteuerung der stillen Reserven in den Folgejahren «rückgängig» gemacht werden kann.
Fazit
Jede der drei Varianten bietet Vor- und Nachteile. Wie dargelegt kann sich je nach Sachverhaltskonstellation die Ausgliederung, die Spaltung oder der zivilrechtliche Verkauf als steueroptimalste Variante herausstellen. Wichtig ist die frühzeitige Planung der Nachfolge und die vorzeitige Analyse der Steuerfolgen.
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