Ausgabenkompetenzen in Gemeinden

Wer entscheidet eigentlich, wofür in einer Gemeinde Geld ausgegeben wird? Die klare Festlegung von Ausgabenkompetenzen schafft Transparenz und Rechtssicherheit – und stellt Verantwortliche in der Praxis dennoch vor Herausforderungen.

Fokus Sonderkredit und deren Handhabung

Gemäss § 33 Abs.1 FHGG, SRL Nr.160, setzt jede Ausgabe eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. Die Ausgabenkompetenzen sind von der Gemeinde in der Gemeindeordnung oder in einem anderen rechtsetzenden Erlass festzulegen. Die festgelegten Ausgabenkompetenzen definieren die Zuständigkeit für das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen jeglicher Art. Das Gesetz (vgl. § 34 FHGG, SRL Nr.160) sieht dabei drei Stufen vor:

  1. Für freibestimmbare Ausgaben ab einem festgesetzten Betrag durch Bewilligung eines Sonderkredites durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament
  2. Für freibestimmbare Ausgaben unter dem festgesetzten Betrag durch Beschluss des Gemeinderates
  3. Für gebundene Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderates

Was gilt als freibestimmbare, was als gebundene Ausgabe?
Als freibestimmbar gilt eine Ausgabe, wenn für ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. Demgegenüber gilt eine Ausgabe als gebunden, wenn dieser Entscheidungsspielraum nicht besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Ausgabe durch einen Rechtssatz prinzipiell vorgeschrieben oder wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Aufgaben unbedingt erforderlich ist. In der Praxis ist die Zuteilung jedoch nicht immer klar und im Zweifelsfall sachlich zu begründen.

Bestimmung der Höhe des Sonderkredites

Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand (vgl. § 35 FHGG, SRL Nr.160, Grundsatz Einheit der Materie). Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden. Beim Entscheid darüber, ob eine Zusammenrechnungspflicht besteht, kommt den Behörden ein grosses Ermessen zu. Sie müssen sich dabei jedoch von sachlichen Argumenten leiten lassen. Die Etappierung grosser Vorhaben (z.B. einer Strasse) ist zulässig, wenn zeitlich gestaffelte Ausbauschritte vorliegen, für welche kein sachlicher Zusammenhang besteht, die weiteren Etappen noch ungewiss sind, so dass sie wegen der grossen zeitlichen Distanz als voneinander isoliert erscheinen. Dagegen besteht eine Zusammenrechnungspflicht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der ersten Etappe das Folgen von weiteren Etappen für den gleichen Zweck und die damit verbundenen Kosten mit ziemlicher Sicherheit bereits feststehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht also dann, wenn die Ausgaben dem gleichen Zweck dienen, sachlich eine Einheit bilden und so miteinander verbunden sind, dass die eine Ausgabe ohne die andere keinen Sinn macht (vgl. Kapitel 3.4.2.1 Handbuch Finanzhaushalt der Gemeinden Kanton Luzern). Einzurechnen in die Gesamtausgaben sind alle nach der Beschlussfassung anfallenden Aufwendungen wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern (u.a. Mehrwertsteuer), Abgaben und Reserven für Unvorhergesehenes (vgl. § 21 Abs.1 lit.a FHGV, SRL Nr.161).

Zeitpunkt der Einholung des Sonderkredites

Gemäss § 38 Abs.2 FHGG, SRL Nr.160, ist die Erteilung einer Ausgabenbewilligung bzw. eines Sonderkredites immer vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen. Wurden Ausgaben – unter Beachtung der Ausgabenkompetenz – getätigt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass für das gleiche Vorhaben weitere Kosten anfallen, muss trotz allfälligem Überschreiten der Sonderkredithöhe, nachträglich kein Sonderkredit beantragt werden. Eine Zusammenrechnung früherer Ausgaben findet nicht statt, da im letzten Jahr die Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz der Gemeinden (FHGV, SRL161) angepasst wurde. Der § 21 Abs.1 lit.b, welcher die Zusammenrechnung solcher Ausgaben verlangte, wurde ersatzlos gestrichen.

Zusatzkredit bei Sonderkreditüberschreitung

Wie bereits erwähnt, stellt ein Sonderkredit die Ermächtigung der Legislative dar, für das bestimmte Vorhaben bis zur Höhe des bewilligten Kredites Ausgaben zu tätigen. Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist vor Eingehen zusätzlicher Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. Damit eine Kreditüberschreitung rechtzeitig erkannt werden kann, ist eine laufende Kostenkontrolle zwingend notwendig. Trotzdem stellt dieses Erfordernis in der Praxis eine grosse Herausforderung dar. Zusatzkredite müssen aber nicht in jedem Fall verlangt werden. Das Gesetz (vgl. § 39 Abs.2 FHGG, SRL Nr. 160) sieht dabei drei Ausnahmen vor:

  1. Teuerungsbedingte Mehrausgaben
  2. Gebundene Ausgaben
  3. Für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben,
    mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um CHF 250’000 überschritten wird (Betrag kann in Gemeindeordnung geändert werden).

Fazit

Die Unterscheidung zwischen gebundenen und freibestimmbaren Ausgaben im Zusammenhang mit Sonderkrediten ist zwar gesetzlich geregelt, in der praktischen Anwendung aber nicht immer einfach. Sollten Sie dazu oder generell zum Kredit- und Ausgabenrecht Fragen haben oder eine Zweitmeinung wünschen, stehen unsere Experten im Bereich des öffentlichen Sektors gerne zur Verfügung.

Ihre Kontaktpersonen

Philipp Steinmann
Philipp Steinmann
Stv. CEO / Leiter Treuhand

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Experte Swiss GAAP FER

Daniel Büttiker
Daniel Büttiker
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Ivan Hodel
Ivan Hodel
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